AGBs
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma FRIELINGHAUS
GmbH
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I. Geltungsbereich
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne
des § 310 BGB und für unsere sämtlichen
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie
nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten
insbesondere auch dann, wenn wir die in Kenntnis
abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos
ausführen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann,
wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Bedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner
nicht erneut mit unserem
Angebot/Auftragsbestätigung zugesandt wird.
II. Angebot und Abschluß, Lieferumfang,
Mehr- und Minderleistungen, Mindestbestellwert
1. Unsere Preislisten, in Prospekten angegebene Preise und unsere
Angebote sind stets freibleibend. Grundsätzlich
ohne Gewähr sind dazugehörige Angaben und bei zugehörigen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung
oder Verwirklichung durch Dritte sind nicht
zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung
der wesentlichen Merkmale an dem jeweils
geschriebenen oder abgebildeten zu jeder Zeit und ohne besondere
Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei
Kalkulations- oder Druckfehlern behalten wir uns das Recht der Berichtigung
vor.
2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung oder durch unsere
Lieferung/Leistung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen
uns und unserem Vertragspartner sind bei
Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen. Bei oder nach
Vertragsabschluß getroffene Vereinbarungen zwischen
unserem Vertragspartner und unseren Mitarbeitern oder Vertretern
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung durch unsere Geschäftsführung, Prokuristen
oder Handlungsbevollmächtigten; die Vertretungsmacht
unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3. Unsere schriftliche Bestätigung bestimmt de Umfang der Lieferung.
Vorbehalten bleiben Änderungen des
Lieferumfangs einschließlich Konstruktions- und Formänderungen,
die auf behördliche oder gesetzliche
Anordnungen oder Anforderungen beruhen. Unter Ausschluss weiterer
Ansprüche und Rechte ist unser
Vertragspartner in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn die Änderung des Lieferumfangs
erheblich und für ihn nicht zumutbar ist.
4. Lieferungen bis zu 5 % (bei Sonderanfertigungen bis zu 10 %)
unter oder über der bestellten Menge behalten wir
uns vor. Unser Vertragspartner hat in jedem Falle die tatsächlich
gelieferte Menge zu zahlen.
5. Für Bestellmengen mit einem Warenwert von unter 50 €
netto wird ein Mindermengenzuschlag von 15 € netto
erhoben.
III. Preise, Preiserhöhung, Zahlung,
Skonto, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung ab Werk
und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht,
Porto, Zoll und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung
jeweils gültigen Höhe.
2. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend
anzupassen, insbesondere zu erhöhen, wenn
sich nach Vertragsabschluß durch Preiserhöhungen unserer
Zulieferer oder durch Kursschwankungen ausländischer
Währungen gegenüber dem Euro oder sich der für uns
gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluß
und Ausführung des Auftrages ändert und auch unsere Kalkulation
und damit unsere Preis sich ändern. Die
Erhöhung erfolgt verhältnismäßig entsprechend
des prozentualen Anteils des betroffenen Einkaufspreises und/oder
der getroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis.
3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
Eine Skontoziehung ist nur zulässig, wenn dies
schriftlich vereinbart ist und alle unsere im Zeitpunkt der Skontoziehung
fälligen Rechnungen gleichzeitig mit
ausgeglichen werden. 4. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere
Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu, mindestens in
Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen
Verzuges unseres Vertragspartners, bleiben unberührt.
5. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden auch dann gemäß
§§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB anzurechnen, wenn
unser Kunde eine anders lautende Anrechnung bestimmt.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen ist nicht
statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen Ansprüchen, die nicht auf dem selben
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese
Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht
rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge
darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über
die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen
kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Vermögensverschlechterung des
Vertragspartners
Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein gerichtliches
oder außergerichtliches Insolvenzverfahren
beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse abgelehnt oder liegt eine schriftliche
Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die
Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt
oder wird uns eines der vorstehenden Ereignisse, das schon bei Vertragsabschluß
vorlag, erst nach Vertragsabschluß
bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten
Preises durch unseren Kunden verlangen. Kommt
unser Vertragspartner diesem Verlangen innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im
Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
V. Leistungsort, Versand, Gefahrübergang,
Versicherung
1. Sofern wir mit unserem Vertragspartner nicht etwas gegenteiliges
schriftliches vereinbart haben, sind unsere
Leistungspflichten nur an unserem Geschäftssitz zu erfüllen.
Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der
Versendung mit der Absendung der Waren auf unseren Vertragspartner
über und zwar auch dann, wenn
ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart
worden sind. Dies gilt nicht, wenn wir die
Versendung durch eigene Arbeitnehmer vornehmen oder ein Verschulden
unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den
Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt. 2. Fehlen
Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder
erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir
nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten
oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners
und auf seine Kosten versichern wir den
Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte
und versicherbare Risiko, insbesondere
gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle
sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der
Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, daß die entsprechenden
Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem
Frachtführer angemeldet werden. Wird der Versand auf Wunsch
unseres Vertragspartners oder aus von unserem
Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so
geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der
Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware
lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr
unseres Vertragspartners.
VI. Lieferfristen, Lieferung auf Abruf,
Teillieferung/Teilleistung
1. Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich,
wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine nur der
Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages,
an dem die Einigung über sämtliche Details
des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der
Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor
Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden/erbringenden Unterlagen/Leistungen,
Genehmigungen, Freigabe
und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist
gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware
nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige
über unsere Lieferbereitschaft zum Fristablauf von uns abgesandt
worden ist.
2. Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzuges,
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und
unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen
Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als
eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes
gelten auf jeden Fall auch Streiks und
Aussperrungen. Dauern derartige Lieferverzögerungen länger
als 6 Wochen, ist unser Vertragspartner unter
Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Die vorstehenden Regelungen
gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der
Abnehmer mit seinen Verpflichtungen, innerhalb einer
laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen,
in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn
oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu
schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche
Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben/Vorleistungen nicht
zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, daß
er
erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen,
Pläne oder Vorgaben/Vorleistungen zur
Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner. 4.
Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen
angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie
spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluß
bzw. unserer ersten Auftragsbestätigung. Dabei ist die Ware
in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen, im
übrigen ist der Kunde verpflichtet, die ungefähren Abruftermine
und –mengen so rechtzeitig anzugeben, dass
Produktion und Bereitstellung möglich sind. Überschreiten
die einzelnen Abrufe die vereinbarte Gesamtmenge, so
sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Nimmt der Abnehmer eine ihm obliegende
Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats
nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist,
mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb
eines Monats nach Aufforderung durch uns vor,
dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner
eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung,
dass wir die Lieferung der Ware im Falle des
fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht diese Nachfrist
dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter
Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages.
5. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums,
steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne
weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten unseres Vertragspartners
einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt,
unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen verbunden
mit der Androhung, daß wir die Lieferung
der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht
die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir
berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns
noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
6. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen/Teilleistungen,
sofern dies die Lieferung oder Leistung zuläßt,
vorzunehmen und separat zu berechnen.
VII. Erklärung über Wahl der
Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen unser Kunde uns wegen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist,
sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, daß er
sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz
Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf
Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen,
ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt
unser Kunde sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist
nicht, ist der Anspruch auf
Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Kunde
innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist mit,
dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt
es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen
und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen
Rechten Gebrauch zu machen.
VIII. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht
nach § 275 BGB ausgeschlossen, so
haften wir unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von XII.
Ziffer 4. auf Schadenersatz, jedoch mit
folgenden zusätzlichen Maßgaben:
1. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners sind im
Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf eine
Schadenspauschale von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete
Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des
Lieferwertes beschränkt; uns bleibt der
Nachweis vorbehalten, daß als Folge des Lieferverzuges gar
kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
2. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz
statt Leistungen nur, wenn er uns zuvor
eine angemessene und, sofern dies für ihn nicht unzumutbar
ist, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur
Lieferung/Leistung gesetzt hat.
3. Ein dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Kunden
zustehender Schadenersatzanspruch
beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem
erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse
mehr.
4. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges
oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275
BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder
die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber
hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft
vereinbart worden ist.
IX. Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen
ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist zur Annahme entweder vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung
zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von
uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf
Schadenersatz steht uns nicht zu, wenn unseren
Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Unsere
gesetzlichen Rechte im Falle des
Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
2. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert
oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen
wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über
unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der
ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen
berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, den
tatsächlich entstandenen höheren Schaden, insbesondere
Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten
für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Waren,
geltend zu machen. Eine Verpflichtung, eingelagerte
Waren zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
X. Schadenersatz statt der Leistung
Steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu,
können wir 15 % des Vertragspreisanteiles, der dem
betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis
als Entschädigung verlangen, wobei unserem
Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht,
einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend
zu machen, bleibt unberührt.
XI. Bearbeitung eingesandter Teile und
Haftung für Mängel und Schadensersatz bei Bearbeitung
Unsere Kunden hat uns den Werkstoff zur Bearbeitung eingesandter
Teile, er muß bestmögliche Bearbeitung
gewährleisten. Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Bearbeitung
eingesandte Teile auf Mängel zu untersuchen und wir
übernehmen keine Haftung für Mängel uns zur Bearbeitung
zugesandter Teile. Im übrigen haften wir bei
Bearbeitung von unserem Vertragspartner eingesandter Teile nach
Ziffer XII., jedoch ausschließlich in Höhe der uns
für die Bearbeitung zustehenden Vergütung. Bei Weiterverwendung
dieser Produkte in komplette Komponenten
übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Folgeschäden.
XII. Haftung für Mängel und
Schadenersatz
1. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen
voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen
hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der
anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn,
wir hätten arglistig gehandelt.
2. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns
gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres
nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch
gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478,
634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn
es um Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners
geht oder um Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist
gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479
BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen,
für den Anspruch auf Schadenersatz gelten jedoch auch dann
die vorstehenden Sätze, 1,2, und 3.
3. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen
sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der
Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene und, sofern
dies für ihn nicht unzumutbar ist, mindestens 4-
wöchige Frist zur Nacherfüllung einräumen muss, wobei
es unserer Wahl unterliegt, ob wir den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Die Frist zur Nacherfüllung
beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt zu
laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben
hat; wir tragen die Kosten der Rücksendung.
Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt
sich das Recht unseres Vertragspartners,
Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt
der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil
der Lieferung, es sei denn, diese Beschränkung ist unmöglich
oder für unseren Vertragspartner unzumutbar.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres
Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen,
ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir
nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben
wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir
nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen
und vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres
Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter
Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung
den Zweck hatte, den Vertragspartner
vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
gelten in jedem Falle auch für
Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten
jedoch nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
XIII. Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen
freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften
über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft
sonstiger Vorschrift wegen Fehlen oder Mängeln an
den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder
gelieferten Waren gegen uns geltend machen,
soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner
begründet wären oder lediglich wegen inzwischen
eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter
diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns
auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die
wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt
werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber
begründet oder lediglich wegen inzwischen
eingetretner Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht
ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns
gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich
nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs-,
Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gemäß §§
437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen
Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
aller Forderungen, die uns gegen unseren
Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum.
Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach
unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen
nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von
uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von
uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere
Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so
überträgt unser Kunde uns anteilig das Miteigentum, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des
Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe
wird durch die schon jetzt getroffene
Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher
für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst
nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder
Miteigentum zusteht, sind im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit
Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung,
Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits
jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in
dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand
Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher
Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch
sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung
erfolgt mit Rang vor dem Rest.
4. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die
eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich
an uns abzuführen, soweit und sobald unsere
Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht
fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom
Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. 5. Auf unser Verlangen ist
unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die
zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum
Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet,
uns alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen,
wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner
die Abtretung selbst anzuzeigen.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die
Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur
Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf. 7. Unser Vertragspartner
hat uns den Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
Etwaige Kosten von Interventionen oder
deren Abwehr trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen
oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des
Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor
oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag
erklären müssten. In einer Zurücknahme oder Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt deshalb kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich
schriftlich.
9. Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verstoß gegen die
Verpflichtung unseres Vertragspartners, das
Vorbehaltseigentum zu erhalten und zu versichern, können wir
vom Vertrag zurücktreten, die Ware von unserem
Vertragspartner herausverlangen oder sie nach schriftlicher Ankündigung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf
Verlangen unseres Vertragspartners kann auf seine Kosten
ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Wert der
zurückgenommenen Ware ermittelt. Die Kosten der
Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt unser Vertragspartner,
wobei für die Verwertungskosten 10 % des
Verwertungserlöses angesetzt werden, wenn und soweit nicht
unser Vertragspartner oder wir niedrigere oder höhere
Verwertungskosten nachweisen. Wir haben gegenüber unserem Vertragspartner
den Anspruch auf Bezahlung für die
zurückgenommene Ware vereinbarten Preises abzüglich des
um die Verwertungskosten bereinigten
Verwertungserlöses, Ermittlung des Wertes durch einen hinzugezogenen
Sachverständigen mindestens in Höhe des
von diesem ermittelten Wertes (bereinigt um die Verwertungskosten).
10. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland
oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit
verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das
Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren,
ist unser Kunde verpflichtet, uns eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware
oder eine sonstige
Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach
dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam
ist und im Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst
nahe kommt.
XV. Schutzrechte
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben
des Vertragspartners herzustellen, steht der
Vertragspartner dafür ein, daß hierdurch irgendwelche
Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster,
sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner
stellt uns von Ansprüchen Dritter, die
sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei.
Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner
alle Kosten, die uns dadurch entstehen, daß Dritte die Verletzung
solcher Rechte geltend machen und wir uns
hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen
oder Techniken entstehen, die in irgendeiner
Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der
hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und
Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden
Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und
auf unseren Namen zu tätigen.
XVI. Werkzeuge, Formen, Einrichtungen,
Versuchsteile
1. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden zusätzlich
berechnet.
2. Werden zur Herstellung der Waren vereinbarungsgemäß
Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen von uns
hergestellt oder beschafft, stellen wir die Kosten hierfür
als Fertigungsanteil in Rechnung. Durch die Vergütung von
Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen erwirbt unser Vertragspartner
keinen Anspruch auf die Werkzeuge,
Formen oder Einrichtungen. Diese bleiben vielmehr unser Eigentum
und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns,
die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen 1 Jahr nach der letzten
Lieferung für den Vertragspartner aufzubewahren.
Teilt unser Vertragspartner uns vor Ablauf dieser Frist mit, dass
innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen
aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um
ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und bei
ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die
Werkzeuge, Formen und Einrichtungen verfügen.
Eventuelle Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Laufzeit
von maximal 3 Jahren. Dann nicht durch
Abnahme von Teilen erbrachte Vergütungsanteile für Werkzeuge,
Formen und Einrichtungen hat unser
Vertragspartner sogleich in bar zu bezahlen.
XVII. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich
Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den
Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Ennepetal,
wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an
einen anderen, für ihn nach §§ 12 ff ZPO
geltenden Gerichtsstand zu verklagen. 2. Die Beziehung zwischen
den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des internationalen Kaufrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen
zum Kauf- oder Werkvertragsrecht.
(Stand: 01/2004)
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